Tierarzthaftung

Tierärzte unterliegen bei der Ausübung ihres Berufes rechtlichen Maßstäben, an denen sie sich messen lassen müssen. Tierärzte sollten auf eine anwaltliche Beratung und Vertretung aufgrund der Komplexität der tierärztlichen Pflichtenstellung daher nicht verzichten. Das beginnt schon mit der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Tierhaltern, die sich im Wartebereich der Praxis aufhalten.

In einem vom OLG Braunschweig 2018 entschiedenen Fall ging es um den Sturz einer Tierhalterin über eine Tierwaage im Wartebereich einer Tierarztpraxis.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Praxisinhaber, so der BGH, hat der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Genüge getan, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.

In die Haftung kann der Tierarzt auch wegen Verletzungen aus dem mit dem Tierhalter geschlossenen Behandlungsvertrag kommen. Die rechtlichen Maßstäbe, an denen er sich mit seinem tierärztlichen Handeln messen lassen muss, sind nicht immer deckungsgleich mit denen der Humanmediziner, da der Patient hier das Tier ist. 

Dies spielt z. B. bei der tierärztlichen Aufklärung des Patientenbesitzers eine Rolle. So können die vom BGH entwickelten Grundsätzen  über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber, orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören.

Hat der Tierarzt grob behandlungsfehlerhaft gehandelt oder einen groben Befunderhebungsfehler begangen, kehrt sich die Beweislast um, denn er hat in diesem Fall durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen, die beim geschädigten Besitzer die Beweisnot vertiefen, (BGH, Urt. v. 10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15). In solchen Fällen werden die humanmedizinrechtlichen Regeln zum groben Behandlungsfehler auf die tiermedizinischen Fälle übertragen.

In diesen komplizierten zivilrechtlichen Verfahren vertrete ich Sie gern.