Tierärztliches Berufsrecht

Tierärzte im gesamten Bundesgebiet unterliegen bei ihrer Berufsausübung einem Regelungskonglomerat, das aus Gesetzes,- Satzungs,- und Verordnungsrecht des Bundes und des jeweiligen Landes besteht.

So sind Tierärzte Pflichtmitglieder der jeweiligen Landestierärztekammer. Im Freistaat Sachsen betrifft dies gem. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landestierärztekammer alle aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis berechtigten Tierärzte, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Hauptwohnsitz dort haben. Tierärztliche Berufsausübung umfasst dabei nicht nur die Behandlung von Tieren, sondern jede Tätigkeit, bei der tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft und Medien, in der Verwaltung und im Öffentlichen Dienst).

Eine der Aufgaben der Landestierärztekammer besteht darin, die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz.

Diese Berufspflichten sind in der Berufsordnung der Landestierärztekammer, oftmals in Verbindung mit anderen Gesetzen, wie z.B. dem Tierschutzgesetz oder dem Tierarzneimittelgesetz, etc. geregelt.

Ich berate und vertrete Sie gern, wenn es um mögliche Konflikte innerhalb dieses Rechtsrahmens geht, einschließlich der Vertretung vor dem Berufsgericht.