Strafrecht

Verletzt ein Hund, z. B. beim Spaziergang einen anderen Hund, oder kommt es zu Personenschäden, etwa weil ein freilaufender Hund sich auf einen angeleinten Hund stürzt und der Besitzer dazwischen geht, ist damit zu rechnen, dass der geschädigte Hundebesitzer Strafantrag bei der Polizei wegen Sachbeschädigung und/oder fahrlässiger Körperverletzung stellt, sofern er bei der Beißattacke auf seinen Hund ebenfalls verletzt wurde. Die Polizei wird dann gegen den Besitzer des Hundes ermitteln, der den Schaden verursacht hat. Er wird eine Vorladung erhalten, um dann zur Sache vernommen zu werden. 

Bereits in diesem ersten Stadium ist es sinnvoll, anwaltlichen Rat einzuholen, denn der betroffene Hundebesitzer ist zwar verpflichtet, seine Personalien anzugeben, nicht aber, zur Sache auszusagen. In der Regel wird der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin zunächst Akteneinsicht einholen, um den Vorfall dann mit dem Hundebesitzer auf dieser Basis zu besprechen.

Geht die Akte dann zur Staatsanwaltschaft, wird diese, wenn die eingetretenen Schäden nicht zu groß sind, das Verfahren wenn möglich einstellen, meistens gegen Auflagen. 

Eine der möglichen Auflagen ist der Täter-Opfer-Ausgleich, eine Art Schlichtungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit weiteren Anforderungen an die Beteiligten. Auch hier ist es sinnvoll, sich bei diesem Verfahren anwaltliche Hilfe an die Seite zu holen. Auch hier stehe ich gerne zur Verfügung.

Neben einer Einstellung unter Auflagen kommt auch der Verweis auf den Privatklageweg in Betracht. Mit einer solchen Privatklage kann der Geschädigte zwar versuchen, eine Bestrafung des Schädigers zu erreichen. Klagevoraussetzung ist bei einigen Delikten wie der Sachbeschädigung und der Körperverletzung ein Sühneversuch.
Insgesamt wird dieser Weg aber selten beschritten. Die Erfolgsaussichten sind vage und das Verfahren birgt zudem ein zusätzliches Kostenrisiko für den Privatkläger.

Dem Geschädigten aus einem Beißvorfall wird daher eher daran gelegen sein, Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Schädiger zu erreichen. Diese Ansprüche muss er aber mit einer Zivilklage geltend machen. Ist der Schaden umfangreich, wird die Angelegenheit vor dem Landgericht verhandelt. Der Geschädigte ist dann verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Auch hier stehe ich an Ihrer Seite.