Arzthaftung
Die Problematik bei der Prüfung eines ärztlichen Fehlers, der zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann, liegt darin, dass es der Patient ist, der grundsätzlich den Behandlungsfehler darlegen und beweisen muss. Auch die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden muss er grundsätzlich beweisen. Hier hat er mit der Unsicherheit zu kämpfen, dass es zwar der ärztliche Behandlungsfehler gewesen sein kann, der bei ihm einen Schaden verursacht hat. Es kann aber genausogut seine Erkrankung oder gar eine Veranlagung gewesen sein. Der Bundesgerichtshof nennt dies die Unberechenbarkeit des lebenden Organismus. Gleichzeitig hat der Patient in aller Regel nur einen begrenzten Einblick in das Tun des Arztes.
Sollten Sie in die Situation kommen, dass nach einer Behandlung oder einer Operation Behandlungsfehler aufgetreten sind, helfe ich Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Amtshaftung
Ansprüche aus Amtshaftung können geltend gemacht werden, wenn der Arzt hoheitlich gehandelt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er als Amtsarzt, als Truppenarzt, im Dienst einer Krankenversicherung, als Durchgangsarzt oder als Notarzt eines öffentlich-rechtlich organisierten Rettungsdienstes tätig wird. In diesem Fall haftet der Arzt nicht persönlich, sondern die hinter ihm stehende Behörde wie z. B. die Berufsgenossenschaft oder ein Unfallversicherungsträger.
Eine besondere Fragestellung, die noch nicht einheitlich geklärt ist, betrifft das Handeln des Impfarztes in einem Impfzentrum.
Auch in diesen Fällen berate und vertrete ich Sie gern.